Geerbt, aber zu wenig?
Pflichtteilsberechtigte – das sind meist Ehegatten und Kinder – haben nach dem Erbfall einen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils. Dabei handelt es sich um einen sofort fälligen Geldanspruch. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Komplizierter ist es für den Pflichtteilsberechtigten, dem durch Testament oder Erbvertrag Vermögen zugewendet worden ist, das jedoch nicht den Wert des Pflichtteils erreicht: Es stellt sich dann die Frage, ob diesem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf den sogenannten Zusatz-Pflichtteil zusteht. Dieser Anspruch gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben die Möglichkeit, seinen Erbteil wertmäßig bis zum Erreichen des Pflichtteils aufzustocken.
Alternativ kann der Pflichtteilsberechtigte darüber nachdenken, sein Erbe aus taktischen Gründen auszuschlagen – sofern der ihm zugewendete Erbteil
- mit einer Nacherbenanordnung,
- einer Testamentsvollstreckung,
- einem Vermächtnis oder
- einer Auflage
belastet worden ist. In diesen Fällen kann die aufgrund der Belastung nachteilige Erbenstellung durch eine form- und fristgerechte Ausschlagung beseitigt werden. Stattdessen kann der Erbe einen werthaltigen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Ihre Ansprüche: Auskunft, Wertermittlung, Zahlung
§ 2314 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten drei Hauptansprüche:
- Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand – zuzüglich der teil- oder unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten vorgenommenen hat.
- Anspruch auf Ermittlung der Werte der Nachlassgegenstände – hier muss eventuell ein Sachverständigengutachten erstellt werden.
- Anspruch auf Auszahlung seines Pflichtteils – auf Basis der Ermittlungen des Wertes sowie der Ansprüche.
Die Auskunftsansprüche auf der ersten Stufe verschaffen dem Pflichtteilsberechtigten einen Überblick über die Aktiva und Passiva des Nachlasses. Auf dieser Stufe ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten die Werte in Form eines einfachen Nachlassverzeichnisses bzw. eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu übermitteln. Diese Nachlassverzeichnisse müssen auch Angaben zu lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers beinhalten, um dem Pflichtteilsberechtigten die Bezifferung seiner Pflichtteilsergänzungsansprüche zu ermöglichen.
Im Rahmen der Auskunftsansprüche auf der zweiten Stufe ist der Erbe verpflichtet, die Werte der im Nachlass vorhandenen Immobilien, Schmuckgegenstände, Kunstgegenstände, Unternehmen oder Geschäftsanteile durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Die Kosten dieser Wertermittlung sind aus dem Nachlass zu begleichen – der Pflichtteilsberechtigte muss sie nicht tragen.
Sobald alle relevanten Werte zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs vorliegen, kann auf der dritten Stufe der Auskunftsansprüche der eigentliche Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. Für dessen Bezifferung sind die Nachlasswerte und die individuelle Pflichtteilsquote des Pflichtteilsberechtigten maßgeblich. An dieser Stelle müssen dann unter Umständen Geschenke des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt bzw. abgezogen werden.