Die einvernehmliche Scheidung spart Zeit und Geld – und schont Ihre Nerven

Im Schnitt wird etwa jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Oft folgt auf eine ohnehin schmerzhafte Trennung auch noch ein kräftezehrender, kostenintensiver Rosenkrieg. Wie wird der Unterhalt geregelt? Wer sorgt für die Kinder? Was passiert mit dem Haus? Doch ein Rosenkrieg muss nicht sein, denn ein Paar kann sich auch einvernehmlich scheiden lassen.

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Einvernehmlichkeit und Scheidung?

Was erst mal wie ein Widerspruch klingt, ist die mit Abstand angenehmste Art einer finalen Trennung. Denn das ehemalige Paar ist sich in diesem Fall nicht nur darüber einig, dass es sich scheiden lässt, sondern streitet auch nicht über Themen wie das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, eventuelle Unterhaltszahlungen, den Umgang mit gemeinsam erworbenen Immobilien oder die Aufteilung des Vermögens.
Besteht in all diesen Punkten bereits Einigkeit zwischen den Parteien, schonen Sie Ihre Nerven. Außerdem sparen Sie Geld und auch viel Zeit – denn der Scheidungstermin vor Gericht dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht lange.

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Die einvernehmliche Scheidung – so läuft sie ab

Bei dieser kostengünstigen und recht häufig vorkommenden Art der Scheidung sind sich Ehepaare einig über die Scheidung und alle Scheidungsfolgesachen. Dank dieser Einigkeit sind nur drei Schritte bis zur endgültigen Trennung nötig:

  1. Das ehemalige Paar hält das Trennungsjahr ein – kurz vor Ablauf des Trennungsjahrs kann die Scheidung eingereicht werden. Ausnahmen gibt es für diese Regelung nur in Härtefällen wie zum Beispiel Gewalt in der Ehe.
  2. Eine Person aus der ehemaligen Ehegemeinschaft beauftragt eine Kanzlei, die die Scheidung beim Familiengericht einreicht – dieser Weg ist gesetzlich vorgeschrieben.
  3. Die zweite Person stimmt der Scheidung zu, ohne sich selbst vor Gericht vertreten zu lassen – denn die Zustimmung zur Scheidung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Diese Art der Scheidung geht zumeist viel schneller als eine Scheidung, bei der um das Sorgerecht oder die Unterhaltszahlungen gestritten wird. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird das Familiengericht beide Personen anhören, das Scheitern der Ehe anerkennen und daraufhin die Scheidung aussprechen. Die Kosten für die rechtliche Vertretung können sich die Parteien außerdem untereinander aufteilen. So bleibt auch die finanzielle Belastung gering.

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Bei Zweifeln können und sollten sich beide Parteien selbstverständlich von unterschiedlichen Anwältinnen oder Anwälten beraten lassen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann dann trotzdem eine Partei auf die anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren verzichten – vorausgesetzt, alle Zweifel konnten gemeinsam ausgeräumt werden.

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Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Die Kosten für eine einvernehmliche Scheidung hängen vom sogenannten Verfahrenswert ab und werden individuell berechnet. In diese Berechnung fließen beispielsweise die Nettoeinkommen der beiden Parteien sowie das Vermögen wie zum Beispiel Immobilien mit ein.

Sie sehen: Eine einvernehmliche Scheidung ist immer günstiger als eine strittige – denn im Streitfall müssen alle Scheidungsfolgeregelungen in einem oft sehr langen Prozess vor Gericht erreicht werden.

Die einvernehmliche Scheidung und die Scheidungsfolgeregelung

Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist, dass sich die Parteien auf eine sogenannte Scheidungsfolgeregelung geeinigt haben. Außerdem müssen bestimmte Scheidungsfolgesachen offiziell dokumentiert werden:

  • Was geschieht mit dem Hausrat? 
  • Wie werden gemeinsame Immobilien oder das Aktienpaket aufgeteilt?
  • Wie wird mit eventuell vorhandenen Krediten umgegangen?
  • Wer betreut und versorgt die gemeinsamen Kinder?

Bestandteile der Scheidungsfolgeregelung sind auch der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich. Mit einer solchen Vereinbarung verhindern Sie, dass das Familiengericht eine Regelung zu den Scheidungsfolgen treffen muss. Und Sie sichern sich ab gegen unliebsame Überraschungen, denn hier sind alle Rechten und Pflichten der Parteien klar fixiert.

Gibt es formale Vorgaben für eine Scheidungsfolgeregelung?


Bestimmte Teile der Scheidungsfolgeregelung sind formbedürftig, wie zum Beispiel Regelungen zum Versorgungsausgleich oder bei der Übertragung von Immobilien. Das heißt, diese Einigungen müssen von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden. Alternativ kann eine solche Scheidungsfolgeregelung auch nach § 127a BGB vor dem Familiengericht als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt berät Sie hier umfangreich.

Sie sehen:
Wer bei einer Trennung trotzdem einen kühlen Kopf behält, schont mit einer einvernehmlichen Scheidung nicht nur seine Nerven, sondern spart auch viel Zeit und Geld.

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