Diese fünf Fragen sollten für das Unternehmen geklärt werden:
- Welche Personen sind von der Erbschaftsteuer betroffen?
- Existieren Vergünstigungen für das Betriebsvermögen?
- Welche Steuersätze, Steuerklassen und Freibeträge sollen berücksichtigt werden?
- Wie kann die Unternehmens-Nachfolge gestaltet werden, damit die Zahlung von Erbschaftsteuer möglichst vermieden wird?
- Welche Punkte sind in der Erbschaftssteuererklärung für die Unternehmensbewertung und das Betriebsvermögen relevant?
Am besten handeln Sie nach der Devise: Wer frühzeitig plant, erlebt später keine bösen Überraschungen.
Vergünstigungen für Betriebsvermögen
Im Erbschaftsteuerrecht existieren auch heute noch viele Vergünstigungen für Erben von Unternehmen. Doch mit der letzten Erbschaftsteuerreform wurden die Voraussetzungen verschärft und deutlich komplexer.
In §§ 13a und 13b ErbStG werden die Regeln für die Steuerbefreiungen von Betriebsvermögen festgelegt. Dort findet sich zum Beispiel:
- die Regelverschonung von 85 Prozent
- ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro
- die Anforderungen der Lohnsummenregelung
- die Regelungen, mit der die Verschonung abgeschmolzen werden können
- die Abschläge der Wertminderung für bestimmte Familienunternehmen
Gut zu wissen: Die Erbschaftssteuer kann gestundet werden. Denn nach § 28 Absatz 1 ErbStG kann Erbschaftsteuer für begünstigtes Betriebsvermögen bis zu sieben Jahre gestundet werden. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Erbschaftsteuerfinanzamt stellen.
Welche Freibeträge können genutzt werden?
Im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) werden unterschiedlich hohe Freibeträge festgeschrieben, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben richten:
Freibetrag nach § 16 ErbStG | |
---|---|
Ehepartner | 500.000 € |
Kinder | 400.000 € |
Enkelkinder | 200.000 € |
Eltern, Großeltern und Urenkelkinder | 100.000 € |
Geschwister, Nichten und Neffen, Freunde, fremde Personen | 20.000 € |
Die steueroptimierte Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Wer den Nachfolgern im Unternehmen die belastende Zahlung hoher Erbschaftssteuerbeträge ersparen möchte, sollte die Nachfolge steueroptimiert gestalten: Hier lohnt sich besonders der Blick auf die Steuerbefreiungen, die im Erbschaftssteuergesetz festgeschrieben sind. Gut beraten ist also der, der schon vor dem Erbfall oder der Schenkung genau weiß, ob es sich überhaupt um ein begünstigtes Betriebsvermögen handelt und welche Vergünstigungen er in Anspruch nehmen kann.
Steuern können auch vermieden werden, wenn das betriebliche Vermögen optimal – das heißt, unter maximaler Ausnutzung alle Steuersätze, Steuerklassen und Freibeträge – unter den Nachfolgern ausgeteilt wird. Das gilt für die Schenkung genau so wie für den Erbfall.
Auch die Bildung eines sogenannten Familienpools kann bei der professionellen Gestaltung der Übergabe helfen – und gleichzeitig die Vorgängergeneration im Unternehmen absichern.
Was tun im Erbfall?
Im Idealfall haben die Erben bereits einen Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht an ihrer Seite: Denn sobald die Erben aufgefordert werden, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, wird der Fachanwalt aktiv.
Neben den steuerlichen Optimierungen steht hier vor allem die Bewertung der GmbH, des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Mittelpunkt. Hier gibt es verschiedene Wege:
- Das Gutachten nach IDW S1,
- die Beurteilung nach den Vergleichswerten früherer Verkäufe oder
- das vereinfachte Ertragswertverfahren.
Bei der Auswahl des Verfahrens sollten gerade die steuerlichen Vor- und Nachteile genau betrachtet werden, bevor eine Entscheidung fällt.