Sie möchten Ihr Vermögen in eine Familienstiftung übertragen? Am besten lassen Sie sich von einer erfahrenen Kanzlei beraten.

Ihre Ansprechpartner

Dennis Blum
Partner • Rechtsanwalt • Fachanwalt für Erbrecht

Fabiola Münch LL.M.
Rechtsanwältin • Fachanwältin für Erbrecht
Die Vorteile einer Familienstiftung
Bei den meisten Familienstiftungen steht die Versorgung der Familienmitglieder im Fokus: Begünstigte – sogenannte Destinatäre – sind daher zumeist die Ehefrau oder der Ehemann sowie die Kinder und Enkelkinder. Meist sind Familienstiftungen so angelegt, dass sich der Kreis der Destinatäre zum Beispiel bei Geburten, Scheidungen oder Todesfällen ändert. Alle Begünstigten erhalten regelmäßige Zahlungen aus den Erträgen, die die Stiftung erzielt.
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Wie entsteht eine Familienstiftung?
Eine auf Familienstiftungen spezialisierte Kanzlei wie BlumLang wird Sie Schritt für Schritt bei der Einrichtung einer Familienstiftung begleiten:
- 1. Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten zur Sicherung von Familienvermögen oder der Gestaltung der Nachfolge – von der Familienstiftung über den Familienpool bis hin zur Dauertestamentsvollstreckung.
- 2. Ausarbeitung eines Stiftungskonzepts und der Stiftungssatzung sowie die steuerliche und rechtliche Validierung.
- 3. Festlegung der verschiedenen Stiftungsorgane wie Vorstand, Stiftungsrat oder Kuratorium.
- 4. Einbringung des Vermögens in die Familienstiftung – im Todesfall durch das Testament oder zu Lebzeiten durch die Festlegung des Stiftungsgeschäfts.
- 5. Übernahme des Anerkennungsverfahrens vor der zuständigen Landesstiftungsbehörde.
Welche Steuern sind relevant für eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung genießt keine steuerlichen Privilegien – doch sie hat viel Potenzial zur steuerlichen Optimierung. So ist zum Beispiel für die Berechnung der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stiftenden und den Familienangehörigen relevant: Im Gegensatz zur Privatstiftung (Steuerklasse III) greift hier bei Ehefrauen oder Ehemännern sowie Kindern und Enkeln die günstigere Steuerklasse I.
Die Familienstiftung gilt als Körperschaft, das heißt, hier wird nur die Körperschaftssteuer in Höhe von 15 % fällig – ganz im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen, mit denen Familienvermögen gesichert werden kann. Die Erbersatzsteuer fällt alle 30 Jahre an – doch hier gilt der doppelte Kinderfreibetrag in Höhe von 800.000 Euro. Und das begünstigte Betriebsvermögen führt mit dem Verschonungsabschlag zu einer deutlichen Reduzierung der fälligen Steuerbeträge.
Aufsicht der Familienstiftung – notwendig oder nicht?
Eine Familienstiftung muss wie alle Stiftungen von der jeweils zuständigen Landesstiftungsbehörde anerkannt werden. Die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland – so benötigen in manchen Bundesländern die Familienstiftungen keine Stiftungsaufsicht. Hier muss lediglich sichergestellt werden, dass die Familienstiftungen nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen. In anderen Bundesländern hingegen werden die Familienstiftungen wie alle anderen Stiftungen von den Landesstiftungsbehörden beaufsichtigt.
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