Das Wichtigste auf einen Blick
- BlumLang erstreitet Urteil vor dem OLG Köln: Das OLG Köln erkennt mit Urteil vom 26.07.2019, Az. Az.: 20 U 185/18 an, dass dem Mandanten Schadensersatzansprüche zustehen, ihm also alle Versicherungsbeiträge zurückgezahlt werden müssen.
- Nach aktueller Rechtsprechung können viele Versicherungsnehmer die Rürup-Rente mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen rückgängig machen.
- Meist sind Versicherungsnehmer über die zahlreichen Nachteile der Rente nicht aufgeklärt worden.
- Ohne die erforderliche Aufklärung sind dem Versicherungsnehmer die hierdurch eingetretenen Schäden zu ersetzen.
- Die Rürup-Rente bloß beitragsfrei zu stellen bringt weitere Nachteile für den Versicherungsnehmer.
- Gerne prüfen wir Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus der Rürup-Rente im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung.
Raus aus der Rürup-Falle
Die nach dem ehemaligen Wirtschaftsweisen Bernd Rürup benannte Rente soll vor allem Selbstständigen die private Altersvorsorge erleichtern. Stattdessen ist das staatlich geförderte Modell für viele Sparer ein Reinfall. Die Provisionen fressen einen Großteil des angesparten Vermögens auf – und selbst bei Liquiditätsengpässen kann man nicht auf den Rückkaufswert zugreifen. Die Beitragsfreistellung der Rürup-Rente bringt dem Versicherungsnehmer oft weitere Nachteile.
Vermittler lockten mit Steuervorteilen
Mit Steuervorteilen werden Sparern die Policen, häufig von Vermittlern oder Versicherungsvertretern, schmackhaft gemacht. Je üppiger dabei die Beiträge, so die Argumentation der Verkäufer, desto kräftiger die Steuerersparnisse. Die hohen Beiträge werden jedoch schnell zur Falle. Gehen bei Selbständigen die Einnahmen zurück, können sie den Vertrag nicht weiter bedienen.
Wenn Sie über die Nachteile nicht ausführlich aufgeklärt worden sind, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.
Gezahlte Versicherungsbeiträge müssen dann an Sie zurückgezahlt werden.
Kostenlose Erstberatung anfordern
Urteil: Über jeden einzelnen Nachteil muss aufgeklärt werden
Das saarländische Oberlandesgericht (5 U 64/13) hat nun festgestellt: Vermittler mussten ihren Kunden vor Abschluss der Basisrente über jeden einzelnen Nachteil des Rentenprodukts aufklären. Ohne die erforderliche Aufklärung sind dem Versicherungsnehmer die hierdurch eingetretenen Schäden zu ersetzen.