Die Scheidungsfolgenvereinbarung: dem Rosenkrieg vorbeugen

Die ganz große Liebe, rote Rosen, der Himmel voller Geigen: Kaum ein verliebtes Paar denkt daran, dass aus einer glücklichen Ehe ganz schnell ein nervenzehrender Rosenkrieg werden kann. Dabei wird in Deutschland jede dritte Ehe geschieden.

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Bei einer Trennung oder Scheidung helfen rechtssichere Vereinbarungen

Die Scheidungsfolgenvereinbarung (auch Trennungsvereinbarung genannt) hilft, zermürbende, zeit- und kostenintensive Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Es lohnt sich also, sich frühzeitig mit den Folgen auseinanderzusetzen – und zwar sowohl in finanzieller als auch in rechtlicher Hinsicht: In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können zum Beispiel Regelungen zum Zugewinn, zum Umgang mit einer gemeinsamen Immobilie, zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt fixiert werden.
Doch um hier Rechtsverbindlichkeit zu erreichen, müssen viele Punkte beachtet werden. Gut beraten ist also, wer eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht an der Seite hat.

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Scheidungsfolgen – was fällt unter diesen Begriff?

Eine Scheidung hat die komplette wirtschaftliche Entflechtung eines Paars zur Folge. Es müssen viele verschiedene Punkte geklärt werden, zum Beispiel:
Und auch die Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder gehören dazu.

Die Vorteile der Scheidungsfolgenvereinbarung

Diese und weitere Scheidungsfolgen werden idealerweise in einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt, denn strittige Scheidungen können sehr teuer werden. Dazu kommt, das solche Streitigkeiten vor Gericht länger dauern. Schließlich darf eine Scheidung vom Familiengericht nur in Verbindung mit einem, im Streitfall unter Umständen mühselig ausgehandelten Zugewinnausgleich ausgesprochen werden (der sogenannte Scheidungsverbund, siehe § 142 FamFG).

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung wurden strittige Punkte in der Regel schon im Vorfeld zwischen den Eheleuten einvernehmlich geregelt, es muss nur noch die Scheidung vor Gericht beantragt werden. Ein weiterer großer Vorteil: Wenn der Anwalt der einen Partei die Scheidung zusammen mit der einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung eingereicht hat, kann die andere Partei der Scheidung unkompliziert und schnell zustimmen – und zwar auch, ohne selbst anwaltlich vertreten zu werden.

Getrennt, nicht geschieden – was nun?

Paare, die sich getrennt haben, aber sich vorerst nicht scheiden lassen möchten, können eine Trennungsvereinbarung treffen, zum Beispiel zum Trennungsunterhalt und zum Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder.
Sollte sich das Paar zu einem späteren Zeitpunkt doch noch scheiden lassen, verkürzt und vereinfacht diese Trennungsvereinbarung die Scheidung genau wie eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

Die Formalien

Die Praxis hat gezeigt, dass mündliche Vereinbarungen vor Gericht oft nicht durchsetzbar sind, wenn zum Beispiel einer der Eheleute die mündliche Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anerkennt. Dann entsteht eine strittige Scheidung, die lange dauern und viel Geld kosten kann.

Mit einer rechtssicheren Scheidungsfolgenvereinbarung werden im Vorfeld alle Rechte und Pflichten im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen festgelegt – das schafft klare Verhältnisse für alle Beteiligten. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht berät in einem solchen Fall neutral und klärt über die Konsequenzen der einzelnen Punkte aus der Scheidungsfolgenvereinbarung auf. So muss sich niemand übergangen fühlen, und der schwächere Part wird vor möglichen übereilten und damit nachteiligen Vereinbarungen geschützt.

Über die Beratung zur einvernehmlichen Gesamtlösung

Eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung ist zumeist eine komplexe Angelegenheit – auf eine anwaltliche Vertretung sollte hier nicht verzichtet werden. Wichtig ist, dass jede Partei eine eigene Kanzlei beauftragt. So wird sichergestellt, dass ausschließlich die individuellen Interessen wahrgenommen werden und keine Benachteiligung entsteht.
Die beauftragte Kanzlei verhandelt dann mit der zweiten Partei entsprechende Angebote, bis eine für alle passende Gesamtlösung entsteht, die vor Gericht anerkannt wird. Dieser Entwurf wird dann im Anschluss als gerichtlicher Vergleich durch das Familiengericht protokolliert und dann wird die Scheidung ausgesprochen.

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