Der Pflichtteilsanspruch ist ein sofort fälliger Geldanspruch!
Stirbt einer der Eheleute, kann ein Pflichtteilsanspruch für den länger Lebenden ein echtes Problem werden – zum Beispiel dann, wenn das wesentliche Vermögen eines Ehepaars aus einer selbst bewohnten Immobilie besteht. Das enterbte Kind kann in diesem Fall auf die sofortige Auszahlung seines Pflichtteilsanspruchs bestehen! Wenn dann kein ausreichend großes Barvermögen vorhanden ist, muss im schlimmsten Fall das Haus der Familie verkauft werden.
Pflichtteilsansprüche nachhaltig abwehren oder verringern
Wenn es nach dem Gesetzgeber ginge, sollte jeder Pflichtteilsberechtigte die Hälfte von dem erhalten, was ihm ohne die Enterbung zustehen würde. Doch ist der Bruch zwischen Eltern und Kindern zu stark, möchten vererbende Personen häufig, dass die eigentlich erbberechtigte Person vollständig leer ausgeht – der betreffende Teil des Erbes wird dann noch zu Lebzeiten anderen Kindern oder Enkelkindern zugedacht.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten in einem solchen Fall die Vermögenswerte wie Immobilien, Aktien oder Firmenanteile schon zu Lebzeiten vom Erblasser oder der Erblasserin auf die späteren Erbberechtigten übertragen werden, zum Beispiel durch eine Schenkung.
Doch auch hier hat der Gesetzgeber mit einem Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgesorgt, der bei der Schätzung des Vermögens auch Schenkungen aus den Lebzeiten der vererbenden Person berücksichtigt.
Die Möglichkeiten für Erblassende
Eltern können den erbenden Kindern ihre Immobilien oder Grundstücke bereits zu Lebzeiten übergeben. Doch eine einfache Schenkung reicht manchmal nicht aus, denn erst 10 Jahre nach der Schenkung wird diese bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht mehr berücksichtigt!
Schenkungen: die 10-jährige Abschmelzungsregelung
Wer Pflichtteilsansprüche nachhaltig verhindern möchte, sollte die 10-Jahres-Frist nach 2325 Abs. 3 BGB beachten: Denn erst, wenn 10 Jahre seit der Schenkung vergangen sind, wird sie bei der Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs nicht mehr berücksichtigt.
Sollte die vererbende Person früher versterben, wird pro Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, ein Zehntel vom Pflichtteilsanspruch abgezogen – im ersten Jahr jedoch gar nichts.
Vererbende Personen können aber in den Übergabeverträgen zu einer Schenkung verschiedene Gegenleistungen festlegen, die den Pflichtteilsanspruch mindern. Denn der Bundesgerichtshof eröffnete mit seiner Rechtsprechung zur Privatautonomie weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die „ergänzungsfeste“ Übertragung von Teilen des Vermögens: Denn der BGH legte fest, dass der Wert von Leistungen und Gegenleistungen ausschließlich von den Vertragsparteien festgelegt wird. Erst, wenn hier ein Missverhältnis sichtbar wird, ist die Grenze des Zulässigen erreicht.
Erblasserinnen und Erblasser haben zum Beispiel folgende Möglichkeiten:
- Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalt vereinbaren.
WICHTIG: Die 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB startet nicht, wenn die vererbende Person das Haus oder die Wohnung weiter nutzt. Lediglich formal nicht mehr als Eigentümer aufzutreten, reicht also nicht. - Pflegepflichten vereinbaren
Die Pflegepflicht zählt als abzugsfähige Gegenleistung, die den Pflichtteilsanspruch mindert. Auch eine Grabpflegeverpflichtung kann den Pflichtteilsanspruch mindern – genau wie ein Vorsorgevertrag zur Grabpflege. - Rückübertragung vorbehalten
Dieses Recht beeinflusst die Bewertung einer Immobilie, denn hier muss der Beschenkte damit rechnen, unter bestimmten Voraussetzungen das Haus oder die Wohnung wieder zurück übertragen zu müssen – eine sinnvolle Verwertung oder sogar der Verkauf sind zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers nicht möglich. Dieser Nachteil kann bis zu 10 % des Verkehrswerts betragen. - Entgeltlichkeit nachträglich vereinbaren
Auch nachträgliche Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit von zu Lebzeiten von der vererbenden Person getätigten Geschäften mindern den Pflichtteilsanspruch – außer in Fällen, in denen ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sichtbar wird. Darlehen für die vererbende Person zu tilgen gilt ebenfalls als abzugsfähige Gegenleistung.
Leider versäumen es viele Menschen, die schon in der Vergangenheit erfolgte Leistungen zum Beispiel bei der Pflege oder der Betreuung in einem Übergabevertrag zu fixieren. Die Fachanwälte der Kanzlei BlumLang unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung eines Übergabevertrags, der Ihre Angehörigen vor Pflichtteilsansprüchen schützt.