Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer: Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten!

Wer erbt oder ein Geschenk erhält, muss ab einer bestimmten Summe Steuern zahlen – ganz gleich, ob es sich um Geld, Aktien oder ein Haus handelt, oder ob das Erbe oder die Schenkung sogar ein ganzes Unternehmen umfasst. Denn vor dem Fiskus werden Erbschaft und Steuer rechtidentisch behandelt.
Mit einer umfassenden Beratung und der richtigen Planung können Sie sehr viel Geld sparen.

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Erbschaftssteuer/Schenkungsteuer – das sollten Sie wissen

Erbschaft und Schenkung bergen beide unter Umständen hohe finanzielle Risiken: Zum Beispiel könnte passieren, dass wegen der entstandenen Steuerschuld ein Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden kann. Oder dass eine Immobilie veräußert werden muss, um die Steuerforderungen zu begleichen.
Deshalb ist es umso wichtiger, die vielen attraktiven Möglichkeiten zur Berechnung der Erbschaftssteuer oder der Schenkungssteuer gezielt zu nutzen. Wir von der Kanzlei BlumLangScherner unterstützen Sie gerne dabei, die richtigen Instrumente für die Minimierung der Steuerlast einzusetzen – und zwar schon im Vorfeld oder direkt im Erb- oder Schenkungsfall.

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Welche Freibeträge genutzt werden können

Im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sind verschieden hohe Freibeträge festgelegt. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser oder der Person, die beschenkt:

 Freibetrag nach § 16 ErbStG
Ehepartner500.000 €
Kinder400.000 €
Enkelkinder200.000 €
Eltern, Großeltern und Urenkelkinder100.000 €
Geschwister, Nichten und Neffen, Freunde, fremde Personen20.000 €


Diese Freibeträge können aber im Erbfall nur ein einziges Mal genutzt werden. Anders sieht es aus im Falle mehrerer Schenkungen zwischen zwei Personen: In diesem Fall kann der Schenkungssteuerfreibetrag
alle 10 Jahre genutzt werden. Und zwischen Ehepartnern kann die Schenkungssteuer über die Güterstandsschaukel (dem Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung mithilfe eines notariellen Ehevertrags) sogar komplett vermieden werden. 
 

Gut zu wissen

Nach 13 Abs.1 Nr. 14 ErbStG sind sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ von der Steuerpflicht ausgenommen. Das gilt zum Beispiel für das erste eigene Auto zum bestandenen Abitur.

Welche Möglichkeiten zur Optimierung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gibt es?

Das Erbe oder die Schenkung umfasst ein Haus 
Die Steuerlast berechnet sich aus dem Wert der Immobilie. Unter Umständen können weitere Freibeträge oder Steuerbefreiungen genutzt werden – zum Beispiel, wenn der Erbe oder der Beschenkte selbst im betroffenen Haus wohnen.

Das Erbe oder die Schenkung umfasst ein Aktienpaket 
Börsennotierte Wertpapiere werden nach § 11 BewG (Bewertungsgesetz) zum niedrigsten notierten Kurs des Stichtages bewertet. Für Gewinne, die aus dem Aktiendepot entstehen, wird zusätzlich noch die Abgeltungsteuer fällig. Doch auch in diesem Fall gibt es Potenzial, die Steuerlast zu minimieren.

Das Erbe oder die Schenkung umfasst ein Unternehmen oder Firmenanteile 
Auch hier berechnet sich die Steuerlast aus dem Schätzwert des Unternehmens – doch es gibt viele verschiedene Methoden zur Berechnung. Außerdem stehen viele, äußerst komplexe Verschonungsregeln zur Verfügung.

Das Erbe oder die Schenkung umfasst ein Auslandsvermögen 
Hier gilt es, eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Sie sehen:
Mit kundiger Unterstützung können Sie viel Geld sparen – als Erblasser genauso wie als Erbe.

Sie möchten etwas vererben oder andere Menschen beschenken?

Wussten Sie, dass –
  • Sie im Falle einer Gütertrennung zwischen Ehepartnern den steuerfreien Zugewinnausgleich nicht nutzen können?
  • Ihre Kinder bei einem Berliner Testament nicht die üblichen Freibeträge geltend machen können?
  • entfernt verwandte Erben oder Freunde nicht von hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen profitieren?
Wir helfen Ihnen dabei, Ihr Testament und die steuerlichen Rahmenbedingungen schon im Vorfeld so zu modifizieren, dass Ihre Erben oder die Beschenkten alle Möglichkeiten zur Steuerersparnis nutzen können.

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Ihre Experten im Erbrecht

Dennis Blum
Fachanwalt für Erbrecht
Fabiola Münch LL.M.
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Verena Stolzenburg
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Leyla Scherner
Fachanwältin für Erb- und Familienrecht
Christoph Lang
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Blum, Lang, Scherner.
Ihre Rechtsanwälte.

Ehrlich. Persönlich. Kompetent.

Seit über drei Jahrzehnten bietet die Kanzlei BlumLangScherner Rechtsanwälte individuelle, ganzheitliche Beratung und Rechtsvertretung – in der Vorderpfalz und darüber hinaus. Gegründet 1985 in Haßloch unter dem Namen Leydecker, Lang & Kollegen besteht das Team heute aus zwei Generationen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Sie alle bringen ihr Wissen und ihre Leidenschaft für Sie, die Mandantinnen und Mandanten, ein – präzise, sorgfältig und mit viel Fachkompetenz.

Individuelle Beratung. Reibungslose Abläufe.

Wenn es um emotional geprägte Themen geht, wie dies etwa im Familien- und Erbrecht der Fall ist, zeichnet sich das Team von BlumLangScherner durch ein gutes Gespür für Menschen und individuelle Beratung aus. Die Mandanten und ihre Anliegen stehen im Mittelpunkt! Um Sie optimal beraten und betreuen zu können, pflegt das Kanzleiteam innovative Arbeitsweisen mit klaren Abläufen und reibungsloser Kommunikation.