Testamentsvollstreckung: So können Sie sie rechtssicher regeln

Eine Testamentsvollstreckung ist ein wirkungsmächtiges Instrument zur Durchsetzung des letzten Willens eines Erblassers. Generell gesagt, setzen Erblasser Testamentsvollstrecker immer dann ein, wenn sie die Verwaltung ihres Nachlasses nicht den Erben überlassen wollen.
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Wann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist

Die Maßnahme hat häufig Erbstreitigkeiten zur Folge, denn die Erben (ggf. auch deren Gläubiger) haben bei einer Testamentsvollstreckung keinen unbeschränkten Zugriff auf den Nachlass und sehen sich dadurch häufig in ihren Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt.
Natürlich ist eine Testamentsvollstreckung nicht in jedem Erbfall notwendig und auch nur unter bestimmten Umständen sinnvoll. Empfehlenswert ist sie dann, wenn es um ein großes Vermögen oder ein Unternehmen geht, deren Bestand und nachhaltige Weiterverwendung gesichert werden sollen. Wenn der Erblasser in solchen Fällen befürchtet, dass seine Erben mit dem hinterlassenen Vermögen nicht gut umgehen und es schädigen könnten, sollte er einen verantwortungsvollen und qualifizierten Testamentsvollstrecker benennen.

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Wann sollten Sie als Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen?

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist insbesondere dann anzuraten, wenn mehrere Personen als Erben eingesetzt werden und damit eine Erbengemeinschaft entsteht. In diesen Gemeinschaften kommt es häufig zu Konflikten; beispielsweise ist jedes Mitglied der Erbengemeinschaft berechtigt, darauf hinzuwirken, den Nachlass zu teilen. Dadurch kann es etwa bei geerbten Immobilien zu einer Teilungsversteigerung kommen, die der Erblasser niemals gewollt hätte. Durch eine Testamentsvollstreckung kann so etwas verhindert werden. Denn der Testamentsvollstrecker hält umfangreiche Befugnisse hinsichtlich der Nachlassverwaltung und -verfügung in seinen Händen. So ist er auch berechtigt zu entscheiden, wann und wie der Nachlass auf die Erbengemeinschaft aufgeteilt wird.

Sehr empfehlenswert ist der Einsatz eines Testamentsvollstreckers auch, wenn der Erblasser sein Unternehmen in neue Hände geben möchte, die Unternehmensnachfolge jedoch noch nicht geregelt ist oder der Unternehmensnachfolger noch nicht bereit zur Übernahme ist. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers kann dann sein, das „verwaiste“ Unternehmen übergangsweise zu verwalten und zu leiten.

Ebenso werden Testamentsvollstrecker eingesetzt, wenn die Erben noch minderjährig sind und der Erblasser nicht will, dass die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Erben den Nachlass verwalten. Auch zum Schutz des hinterlassenen Vermögens vor dem Zugriff von Gläubigern ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll.

Was sind die Aufgaben und die Rechte eines Testamentsvollstreckers?

Die generelle Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers. Das genaue Spektrum der Aufgaben des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung detailliert festlegen.

Sobald der Erbfall eingetreten ist, hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz zu nehmen und ggf. die Eintragung von Grundstücken/Immobilien in das Grundbuch zu veranlassen.

Gibt es Personen, die dem Erblasser noch etwas schulden, muss der Testamentsvollstrecker diese dazu auffordern, die Schulden an ihn und nicht an die Erben zu bezahlen.

Ist eine Erbengemeinschaft entstanden, hat der Testamentsvollstrecker die Aufteilung des Nachlasses auf die Erben durchzuführen.

Möchte oder muss der Testamentsvollstrecker die Befugnisse seines Amtes belegen, kann er beim Nachlassgericht die Ausstellung eines sogenannten Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen.

Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisbeschränkungen eines Testamentsvollstreckers

Zunächst ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, alle Anordnungen des Erblassers zu beachten und für die Sicherung, Nutzung und Vermehrung des verwalteten Nachlasses Sorge zu tragen. Bei einem Verstoß muss er Schadenersatz leisten.

Unmittelbar nach dem Erbfall muss der Testamentsvollstrecker dem oder den Erben unaufgefordert ein Nachlassverzeichnis aushändigen, dem sämtliche vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlassgegenstände sowie die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu entnehmen sind.

Der Testamentsvollstrecker ist über den aktuellen Stand der Testamentsvollstreckung auskunftspflichtig, sofern die Erben dies verlangen. Außerdem muss er auf Wunsch der Erben Rechenschaft über den Nachlass ablegen.

Erstrecken sich die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers auch auf die zeitweise Führung eines Unternehmens, gilt es, besondere Verpflichtungen und Beschränkungen der Befugnisse zu beachten. Die hier geltenden Regelungen sollten unbedingt mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprochen, überprüft und angewendet werden.

Streng eingeschränkt sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers hinsichtlich sogenannter unentgeltlicher Verfügungen. Das bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass heraus keine Schenkungen vornehmen darf, es sei denn, die Erben sind damit einverstanden. Ebenso wenig ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten abzuschließen (sogenanntes „Verbot des Insichgeschäfts“), es sei denn, der Erblasser hat ihn von diesem Verbot befreit.

Sie möchten eine Testamentsvollstreckung anordnen? Sie haben Fragen bzw. Probleme im Zuge einer Testamentsvollstreckung?

Lassen Sie sich von einem Experten beraten, damit keine folgenschweren Fehler bei der Bestimmung einer Testamentsvollstreckung passieren, es nicht zu unnötigen Konflikten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben kommt und der Nachlass des Erblassers entsprechend seinem letzten Willen verwaltet und genutzt werden kann. Die Rechtsanwälte der Kanzlei BlumLangScherner haben langjährige Erfahrung im Bereich Erbrecht und Testamentsvollstreckung – sie stehen Ihnen mit ihrer Fachkenntnis gerne zur Verfügung!

Unsere Fachkompetenz im Schwerpunkt Testamentsvollstreckung

    • Außergerichtliche Beratung sowie gerichtliche Vertretung von Testamentsvollstreckern und Erben
    • Dienstleistungen für Testamentsvollstrecker, z. B. Erstellung von Nachlassverzeichnissen oder Beratung hinsichtlich Aufgaben, Rechten und Pflichten
    • Anforderung von Nachlassverzeichnissen im Auftrag von Erben
    • Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen für Erben und Testamentsvollstrecker

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