Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Mit einer Schenkung überträgt ein Erblasser einen Teil seines Vermögens auf eine andere Person oder mehrere andere, während er noch lebt. Er hat dadurch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge aktiv nach eigenen Wünschen zu gestalten. Eine Schenkung macht es dem Erblasser auch leichter, den Nachlass schon vor dem Erbfall harmonisch zu regeln und Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
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Die meisten Schenkungen gehen an Mitglieder der eigenen Familie, meist an Kinder oder Enkel. Jedoch können auch Personen außerhalb der Familie mit einer Schenkung bedacht werden.
Schenkungen werden sehr häufig auch im Kontext der Unternehmensnachfolge vorgenommen. Die Erblasser planen ein Ende ihrer aktiven Zeit im Unternehmen und möchten ihren Nachfolgern schon einmal zu einer soliden Basis für ihre neue Existenz verhelfen.

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Die steuerlichen Vorteile einer Schenkung

Die Übertragung von Privatvermögen zu Lebzeiten wird zumeist aus steuerlichen Gründen schrittweise durchgeführt. Es gibt entsprechende Steuerfreibeträge, die alle zehn Jahre und damit also mehrfach ausgeschöpft werden können. Derzeit liegen diese bei 400.000 Euro pro Elternteil. Das bedeutet: Zwei Elternteile können ihren Kindern oder Enkeln alle zehn Jahre eine Schenkung mit einem Wert von maximal 800.000 Euro zugutekommen lassen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Aber Vorsicht: Wenn beispielsweise der Großvater einem Enkel einen Geldbetrag von 400.000 Euro schenkt und damit den Freibetrag für zehn Jahre ausgeschöpft hat, dann aber vor Ablauf der folgenden zehn Jahre stirbt, entfällt die Steuerfreiheit und eine angetretene Erbschaft muss versteuert werden.

Unentgeltliche Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge

Es gibt zum einen die unentgeltliche Schenkung ohne Gegenleistung des Zuwendungsempfängers. Diese muss in einem Schenkungsvertrag geregelt und abgesichert werden.

Daneben hat der Erblasser auch die Möglichkeit einer Vermögensübertragung mit Gegenleistung des Erwerbers. Dies wird dann als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. Hierbei sichert sich der Übertragende im Gegenzug für die Vermögensübertragung bestimmte Nutzungsrechte, etwa den Nießbrauch einer Immobilie, oder bestimmte Versorgungsleistungen. Auch der Vorgang der vorweggenommenen Erbfolge und die entsprechenden Rechte sollten unbedingt detailliert in einem Übertragungsvertrag festgelegt werden!

Bei der unentgeltlichen Schenkung wie bei der Vermögensübertragung mit Gegenleistung kann sich der Schenkende bzw. der Übertragende Rückforderungsrechte vorbehalten. Damit behält er eine gewisse Kontrolle über das Verhalten der begünstigten Person(en) auch nach erfolgter Schenkung bzw. Vermögensübertragung.

Neben der unentgeltlichen Schenkung und der Vermögensübertragung mit Gegenleistung gibt es noch weitere Möglichkeiten, anderen Personen Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu gewähren. Die Fachanwälte für Erbrecht der Kanzlei BlumLangScherner in Speyer beraten Sie zu sämtlichen möglichen Formen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Erbrechtliche und pflichtteilsrechtliche Konsequenzen von Schenkungen und Verrmögensübergaben

Schenkungen und Vermögensübergaben haben immer Konsequenzen, die das Erbrecht und die Regelungen bezüglich des Pflichtteils betreffen. Da die Schenkung nur ein Teil der Vermögensnachfolge ist, muss sie immer im Zusammenhang mit dem gesamten Erbfall und dem Testament betrachtet werden.

Um Erbstreitigkeiten nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden, kann dieser im Schenkungsvertrag eindeutig verankern, dass im Erbfall die Schenkung auszugleichen ist. Das kann beispielsweise so geschehen: Eltern haben zwei Kinder und lassen einem von ihnen zu Lebzeiten eine Schenkung zukommen. Im Erbfall soll dann das andere, nicht beschenkte Kind einen Ausgleich erhalten, etwa indem es einen entsprechend größeren Teil des Vermögens erhält als das bereits beschenkte Kind.

Ebenso kann per Vertrag festgelegt werden, dass eine Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird. Die entsprechende Anordnung muss bereits vor, spätestens aber zum Zeitpunkt der Schenkung erfolgen. Unter anderen Umständen haben Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, gegenüber dem Beschenkten Ansprüche auf eine sogenannte Pflichtteilsergänzung geltend zu machen.

Sie möchten eine Schenkung oder eine Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge durchführen?

Die obigen kurzen Ausführungen haben bereits gezeigt, dass Schenkungen und die vorweggenommene Erbfolge eine komplexe, teils besonders komplizierte Materie im Bereich des Erbrechts darstellen. Ein Fachanwalt für Erbrecht mit fundiertem Wissen und reicher Erfahrung in diesem Themenfeld kann Ihnen hierbei wertvolle Dienste als Berater und Rechtsbeistand leisten. Wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwaltskanzlei BlumLangScherner in Speyer und sichern Sie sich die notwendige juristische Unterstützung!

Unsere Fachkompetenz im Schwerpunkt Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

    • Beratung hinsichtlich erbrechtlicher und pflichtteilsrechtlicher Konsequenzen von Schenkungen und der vorweggenommenen Erbfolge
    • Umfassende Einbindung in den gesamten Erbfall und das Testament
    • Gestaltung und Formulierung von Schenkungs- und Übertragungsverträgen nach eingehender Beratung – auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorgaben
    • Begleitung bis zur Beurkundung beim Notar
    • Gesonderte Beratung zu Immobilienschenkungen und anderen Sonderformen von Schenkungen

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Seit über drei Jahrzehnten bietet die Kanzlei BlumLangScherner Rechtsanwälte individuelle, ganzheitliche Beratung und Rechtsvertretung – in der Vorderpfalz und darüber hinaus. Gegründet 1985 in Haßloch unter dem Namen Leydecker, Lang & Kollegen besteht das Team heute aus zwei Generationen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Sie alle bringen ihr Wissen und ihre Leidenschaft für Sie, die Mandantinnen und Mandanten, ein – präzise, sorgfältig und mit viel Fachkompetenz.

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Wenn es um emotional geprägte Themen geht, wie dies etwa im Familien- und Erbrecht der Fall ist, zeichnet sich das Team von BlumLangScherner durch ein gutes Gespür für Menschen und individuelle Beratung aus. Die Mandanten und ihre Anliegen stehen im Mittelpunkt! Um Sie optimal beraten und betreuen zu können, pflegt das Kanzleiteam innovative Arbeitsweisen mit klaren Abläufen und reibungsloser Kommunikation.