Ein Testament anfechten: So gehen Sie richtig vor

Hinterbliebene können sehr unterschiedliche Gründe haben, ein Testament anzufechten. In jedem Fall ist eine Testamentsanfechtung ein großer Schritt, der gut vorbereitet werden und auf einer rechtssicheren Basis stehen sollte, um am Ende zum gewünschten Erfolg zu führen.
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Bevor es zur Anfechtung eines Testaments kommen kann, muss die Wirksamkeit des Testaments überprüft und festgestellt werden. Denn wenn ein letzter Wille formal richtig formuliert ist und auch keine anderen Gründe für eine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit sprechen, kann eine Anfechtung sehr schwierig werden.
Häufig sind in einem Testament unklare Formulierungen zu finden, die schnell zu Rechtsstreitigkeiten unter den Hinterbliebenen führen. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber einen Vorrang der Auslegung vor der Anfechtung vor. Das bedeutet: Bei uneindeutig formulierten Testamenten wird zunächst eine fachkundige Testamentsauslegung vorgenommen, um den Willen des Erblassers zweifelsfrei zu erkennen. Erst wenn dies nicht gelingt, kommt eine Anfechtung in Betracht.

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Wann ist ein Testament unwirksam?

Im Allgemeinen ist ein Testament dann unwirksam, wenn der Verfasser sich nicht oder nur unzureichend an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben für das Verfassen eines Testaments gehalten hat. Ein verbreiteter Formfehler, der automatisch zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Testaments führt, besteht darin, dass ein eigenständig verfasstes Testament auf der Schreibmaschine bzw. mit dem Computer geschrieben und dazu nicht unterschrieben wurde. Ebenso häufig kommt es zu einer Unwirksamkeit des Testaments, weil darin auf weitere Dokumente Bezug genommen oder verwiesen wird, die nicht in der rechtlich vorgeschriebenen Form vorliegen. Solche leicht vermeidbare Fehler sprechen dafür, sich bei der Formulierung und Verfassung eines Testaments von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. So können Erblasser sicher sein, dass ihr letzter Wille nach ihrem Tod auch berücksichtigt werden kann.

Auf einen Blick

Wann ist ein Testament anfechtbar?

Ist die grundsätzliche Wirksamkeit des Testaments sichergestellt, liegen also keine formalen Gründe für eine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit vor, kann die Testamentsanfechtung unter Wahrung der gesetzlichen Anfechtungsfrist vor einem Nachlassgericht beantragt werden. Die häufigsten Gründe für die Anfechtung eines Testaments sind:

Die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung wird angezweifelt
Möglicherweise hat der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung unter geistigen Einschränkungen wie z. B. einer Demenz gelitten. Wenn Hinterbliebene eine solche mangelnde Testierfähigkeit annehmen, müssen sie diese auch weitgehend belegen können. Überprüft wird die Testierfähigkeit des Erblassers vom Nachlassgericht. Dieses fordert von den Anfechtern des Testaments starke Indizien für eine Testierunfähigkeit, etwa in Form von medizinischen Attesten oder Aussagen von Ärzten, die den Erblasser behandelt haben. Ziel des Gerichts ist es, hierdurch sogenannte Anknüpfungstatsachen zu ermitteln, die eine Testierunfähigkeit nahelegen. Werden diese gesehen, holt das Gericht üblicherweise zur Sicherung noch Fachgutachten ein.

Der Erblasser wurde bei der Testamentserstellung von anderen beeinflusst
Wenn sich bei der Testamentseröffnung herausstellt, dass der Erblasser ohne Wissen der Hinterbliebenen andere Personen als Erben eingesetzt hat, verdächtigen die Enterbten oft die „neuen“ Erben, in unzulässiger Form auf den Erblasser eingewirkt zu haben, um an dessen Vermögen zu kommen. Tatsächlich ist eine solche Einflussnahme rechtlich nicht zulässig und kann, wenn sie belegt wird, das Testament unwirksam machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einflussnahme der erbenden Person nachweislich so groß gewesen sein muss (z. B. durch körperliche oder seelische Gewalt), dass der Erblasser nicht mehr „klar“ denken und entscheiden konnte und somit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig war.

Das Testament wurde durch Drohung beeinflusst
Möglich ist auch, dass der Erbe oder mehrere Erben einen Erblasser unter Drohungen zur Formulierung des Testaments in ihrem Sinne zwingen. Die Drohungen können darin bestehen, den Erblasser nicht mehr medizinisch zu versorgen, ihm (lebens-)notwendige Dinge vorzuenthalten oder auch, ihn wegen bestimmter Vergehen anzuzeigen, sollte er das Testament nicht zu ihren Gunsten erstellen. Werden solche Drohungen ermittelt, wird das Testament unwirksam und die Anfechtung ist erfolgreich.

Motivirrtum, Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum
Diese Anfechtungsgründe sind gegeben, wenn der Erblasser sich zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bezüglich bestimmter Annahmen geirrt hat, diese Annahmen jedoch dazu geführt haben, Personen im Testament zu bedenken.

Beim Motivirrtum ist der Erblasser irrtümlich davon ausgegangen, dass bestimmte Umstände vorliegen oder nach seinem Tode eintreten würden. Dies kann zum Beispiel bei einem nur angenommenen, aber nicht tatsächlichen Verwandten der Fall sein, bei der fälschlichen Annahme des Erblassers, dass eine Person ihn versorgen würde, oder auch, wenn eine dritte Person durch Unwahrheiten den Erblasser zu einer falschen Annahme bewogen hat.

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser beim Verfassen des Testaments beispielsweise durch einen oder mehrere Schreibfehler einen letzten Willen erklärt, der nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht.

Beim Inhaltsirrtum hat sich der Erblasser bezüglich der Bedeutung seiner im Testament festgehaltenen Erklärung geirrt – ein Irrtum, der besonders häufig aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse entsteht! So wird beispielsweise ein Begriff verwendet, der juristisch eine andere Bedeutung hat als der Testamentsverfasser annimmt.

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Ein Testament anzufechten, ist keine Kleinigkeit. Eine gründliche Vorbereitung und Überprüfung sowie fundierte rechtliche Kenntnisse sind hierfür dringend erforderlich. Die Rechtsanwälte der Kanzlei BlumLangScherner sind Experten für die Anfechtung von Testamenten und begleiten Sie auf diesem oft recht steinigen Weg.

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